Neue Corona-Regeln ab 12.01.2022

Die Landesregierung hat die CoronaVO mit Wirkung ab Mittwoch, 12.01.2022, erneut angepasst. Danach gelten die bisherigen Regelungen der Alarmstufe II unverändert bis mindestens 01.02.2022, und zwar ungeachtet der Hospitalisierungsrate und der Auslastung der Intensivbetten.

Außerdem Haben Auch die Sonderregelungen für Schüler*innen, und zwar mindestens bis zum Außerkrafttreten der aktualisierten CoronaVO am 09.02.2022.
Mittelfristig Werden sterbenn Für sterben Über Zwölfjährigen Schüler*innen Laut Landesregierung Auslaufen, Ein konkretes Datum WIRD Nicht genannt. Im Einzelnen gelten damit aktuell die folgenden Vorgaben:

Fußballspielen draußen

Für das Training und für Freundschaftsspiele im Freien benötigen alle  Spieler*innen  sowie das  Funktionspersonal  (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) und Schiedsrichter*innen wie bisher einen  2G-Nachweis .

Schüler*innen bis 17 Jahre  Sind im Bezug auf die Sportausübung im Freien weiterhin von 2G ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen.

Zuschauer*innen  bspw. bei Freundschaftsspielen oder beim Training benötigen einen  2G-Plus-Nachweis .

Ausnahmen:  Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, WENN Seit der Letzten Erforderlichen Einzelimpfung Nicht Mehr Als Drei Monate Vergangen Sind, sowie Für Genesene, Deren Infektion nachweislich Maximal Drei Monate Zurückliegt.

Sport und Aufenthalt im Innenbereich

Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle gilt  2G-Plus .

Ausnahmen:  Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, WENN Seit der Letzten Erforderlichen Einzelimpfung Nicht Mehr Als Drei Monate Vergangen Sind, sowie Für Genesene, Deren Infektion nachweislich Maximal Drei Monate Zurückliegt.

Schüler*innen bis 17 Jahre  sind im Bezug auf die Sportausübung in geschlossenen Räumen und die Nutzung von Kabinen außerhalb der Ferien von der 2G-Plus-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. In den Schulferien muss ein Schnelltest vorgelegt werden.

Zuschauer- & Maskenpflicht

Für öffentliche Veranstaltungen gilt 2G-Plus und die maximale Zuschauerzahl ist auf 500 Personen begrenzt. In Innenräumen gilt weiterhin Eine Maskenpflicht, Personen ab 18 Jahren Wann Und Laut der Neuen Corona-Verordnung Eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen .

Wie geht es weiter?

Die Fußballverbände in Baden-Württemberg sind im Austausch mit dem zuständigen Kultusministerium und arbeiten sich darum, dass die Sonderregelung für Schüler*innen weiterhin Bestand Haben, um das Fußballspielen unter vertretbaren Voraussetzungen auch zukünftig ermöglichen – auch über den 09.02.2022 hinaus – zu.

Unverändert WIRD von den BW-Verbänden angestrebt, den Spielbetrieb wie geplant wieder aufzunehmen – soweit erforderlich auch unter den aktuellen Bedingungen der Alarmstufe II .
Ob das möglich sein WIRD, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den dann geltenden Regelungen ab.

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Für das Sporttreiben (Sportler*innen) sowie für den Besuch von Sportveranstaltungen (Zuschauer*innen) gilt:

Begriffe:

  • 3G = geimpft, genesen, getestet (Antigen-Schnelltest)
  • 3G+ = geimpft, genesen, getestet (PCR-Test)
  • 2G = geimpft oder genesen
  • 2G+ = geimpft oder genesen und zusätzlich getestet (Antigen-Schnelltest);
    Neu: Ausgenommen von der Testpflicht sind:
    • Personen mit einer Boosterimpfung
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 3 Monate vergangen sind, 
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 3 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion mittels PCR-Test)
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.


Grundsätzliche Regelungen:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern, wann immer möglich
  • ab 6 Jahren Maskenpflicht in Innenräumen und immer, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann; 
    NEU: ab 18 Jahren ist eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) vorgeschrieben
  • Pflicht zur Datenerfassung
  • Hygienekonzept des Heimvereins
  • Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen mit Symptomen, positivem Test oder angeordneter Quarantäne


Regelungen für den Trainings- und Spielbetrieb:

BasisstufeWarnstufe AlarmstufeAlarmstufe II
Sportler*innen, SR*innen,
Funktionsteam, Ehrenamtliche 
im Freien: keine Nachweispflicht
Innenräume: 3G
im Freien: 3G
Innenräume: 3G+
im Freien: 2G
Innenräume: 2G
im Freien: 2G
Innenräume: 2G+
Schüler*innen und Jugendliche
bis einschl. 17 Jahre
nur Schülerausweis, keine
weitere Nachweispflicht
nur Schülerausweis, keine
weitere Nachweispflicht
nur Schülerausweis, keine
weitere Nachweispflicht
nur Schülerausweis, keine
weitere Nachweispflicht
Arbeitgeber, Beschäftigte, 
Selbstständige und
Vertragsspieler*innen
generell: 3Ggenerell: 3Ggenerell: 3Ggenerell: 3G
Zuschauer*innenim Freien: keine Nachweispflicht
unter 5.000 Besucher*innen und
bei Abstand, sonst 3G
Innenräume: 3G
im Freien: 3G
Innenräume: 3G+
im Freien: 2G
Innenräume: 2G
im Freien: 2G+
Innenräume: 2G+


Heimvereine sind verantwortlich für:

  • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten.
  • Die Datenerfassung.
  • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
  • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
  • Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucher*innen über die geltenden Hygienevorgaben.
  • Die Kontrolle der Nachweise (Formular für Gastvereine).

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Infos von Offizieller Seite findet man unter: https://www.badfv.de/fussball/coronavirus/