(Auszug aus der Pressemitteilung des Badischen Fußballverbandes e.V. vom 21.08.2021)
Am Samstag, 21. August, hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport eine aktualisierte Fassung der Corona-Verordnung Sport veröffentlicht.
Sie bestätigt, dass für den Sport im Freien kein 3G-Nachweis erforderlich ist.
Für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen ist jedoch ein 3G-Nachweis Pflicht.
Dies gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. In geschlossenen Räumen gilt außerdem immer Maskenpflicht. Eine Ausnahme besteht freilich während des Duschens, hierbei ist dann auf den Abstand zu achten.
Bezüglich der Kontrolle konkretisieren die Verordnungen nur, dass die vorgelegten Nachweise überprüft werden müssen. Eine Dokumentation oder Aufbewahrung ist nicht notwendig.
Für Zuschauer*innen besteht grundsätzlich weder eine Masken- noch 3G-Nachweispflicht, solange weniger als 5.000 Personen anwesend sind. Allerdings gilt dies unter der Voraussetzung, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern auf dem Sportgelände zuverlässig eingehalten werden kann.
Im Vorfeld einer Veranstaltung sollte der Gastgeber entsprechend prüfen, welches Personenaufkommen zu erwarten ist und ob die Mindestabstände auf dem Sportgelände eingehalten werden können.
Ist dies nicht der Fall, muss der Heimverein die 3G-Nachweise durch eine entsprechende Einlasskontrolle gewährleisten. Besteht Unsicherheit bezüglich der geeigneten Kapazität auf dem eigenen Sportgelände bitten wir unsere Vereine, Rücksprache mit dem lokalen Ordnungsamt zu halten. Zudem bitten wir unsere Vereine, die Regeln im Vorfeld klar zu kommunizieren, um Missverständnisse vor Ort zu vermeiden.